Fachanwalt, Fachanwälte Architektenrecht

Auf die Rechte und Pflichten von Architekten hat sich der Fachanwalt für Architektenrecht spezialisiert. Das Architektenrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch geregelt, sondern unterliegt diversen Rechtsvorschriften.


Berufsrecht, Urheberrecht, Architektenhaftpflichtrecht, Architektenhonorarrecht sowie das Architektenvertragsrecht sind die Hauptaufgabengebiete des Fachanwalts für Architektenrecht.



Architektenvertragsrecht

Die Regeln des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bilden die Grundlage des Architektenvertragsrechts. Der Entwurf oder die Prüfung von Verträgen, in denen die Vertragspartner die vom Architekten zu erbringenden Leistungen und das dafür zu zahlende Honorar festlegen, sind das Aufgabengebiet des Fachanwalt für Architektenrecht.



Architektenhonorarrecht

Bestandteil des Vertragsrechts ist das Honorarrecht, Verhandlungssache dabei ist die Höhe des vereinbarten Honorars. Zu berücksichtigen sind hierbei allerdings die in der HOAI festgelegten Höchst- und Mindestsätze für Architektenleistungen.



Architektenhaftpflichtrecht

Der Fachanwalt für Architektenrecht befasst sich beim Architektenhaftpflichtrecht mit der Haftung des Architekten für Fehler seiner Leistungen, wie z.B. Fehler bei der Bauüberwachung oder Planungsfehler. Sowohl das ausführende Unternehmen und/oder der Architekt, Statiker oder Fachplaner als auch der Bauherr können Mandant des Fachanwalts für Architektenrecht sein.



Architektenurheberrecht

Ob und in welchem Umfang der Architekt dauerhaft geschützte Rechte an seiner Planungsleistung hat und ob Änderungen dieser Leistung nur aufgrund seiner Zustimmung erfolgen können prüft der Fachanwalt im Architektenurheberrecht.



Architektenberufsrecht

Das Standesrecht der Architekten wird im Architektenberufsrecht abgehandelt. In den Architektengesetzen der Länder sind die Grundregeln für die Berufsausübung und Zulassung der freiberuflichen Architekten geregelt.