Fachanwalt, Fachanwälte Versicherungsrecht

Besondere praktische Erfahrungen und theoretische Kenntnisse auf den sein Fachgebiet umfassenden Teilbereichen muss der Fachanwalt für Versicherungsrecht besitzen. Durch einen anwaltsspezifischen Lehrgang von mindestens 120 Zeitstunden erfolgt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse.

Dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung als Rechtsanwalt im Bereich Versicherungsrecht persönlich und weisungsfrei gearbeitet hat, ist die Voraussetzung für den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen. Nachzuweisen sind hierbei 80 von dem Bewerber bearbeitete Fälle, die sich auf mindestens 3 verschiedene, der gemäß Fachanwaltsordnung (FAO) vorgeschriebenen, Bereiche beziehen. Jeweils mindestens 5 Fälle müssen außerdem auf jedes dieser Rechtsgebiete entfallen.

Allgemeines zum Versicherungsrecht

Die Rechtsverhältnisse der an einem Versicherungsvertrag beteiligten (juristischen) Personen, d. h. dem Versicherer und dem Versicherten, werden im Versicherungsrecht geregelt. Das Versicherungsvertragsgesetz ist die zentrale Rechtsgrundlage.

In die Bereiche Sachversicherungen und Personenversicherungen unterteilt sich der Versicherungsgegenstand. Z. B. die Lebensversicherung sowie die privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen gehören zu den Personenversicherungen. Zu den Sachversicherungen gehören u.a. KFZ-, Gebäude-, Hausrat- und Reisegepäckversicherungen. Haftpflichtversicherungen, die Schäden an Sachen und Personen abdecken, sind Mischfälle.

Rechtsgebiete im Versicherungsrecht

Besondere Kenntnisse für das Fachgebiet Versicherungsrecht sind gemäß Fachanwaltsordnung (FAO)in den nachfolgenden Bereichen nachzuweisen:

1. Allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung
2. Recht der Versicherungsaufsicht
3. Grundzüge des internationalen Versicherungsrechts
4. Transport- und Speditionsversicherungsrecht
5. Sachversicherungsrecht
6. Recht der privaten Personenversicherung
7. Haftpflichtversicherungsrecht
8. Rechtsschutzversicherungsrecht
9. Grundzüge des Vertrauensschaden- und Kreditversicherungsrechts