Fachanwalt, Fachanwälte Verwaltungsrecht
Eine der ältesten deutschen Fachanwaltsbezeichnungen ist der Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Auf den sein Fachgebiet umfassenden Teilbereichen muss der Fachanwalt für Verwaltungsrecht besondere praktische Erfahrungen und theoretische Kenntnisse besitzen und er ist verpflichtet, wie alle Fachanwälte, sich laufend fortzubilden.
Das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen, das Verfahrensrecht und das Allgemeine Verwaltungsrecht gehören zu den Spezialgebieten des Fachanwalts für Verwaltungsrecht.
In mindestens zwei Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts muss der Fachanwalt für Verwaltungsrecht besondere Kenntnisse nachweisen. Ein Bereich muss sich dabei auf das öffentliche Baurecht, das Abgabenrecht, das Wirtschaftsverwaltungsrecht, das Umweltrecht oder das öffentliche Dienstrecht beziehen.
Erforderlich ist ein Nachweis darüber, dass der Fachanwalt für Verwaltungsrecht auch besondere praktische Erfahrungen erworben hat, in welchem er dokumentieren muss, dass er 80 Fälle bearbeitet hat, von denen mindestens 30 gerichtliche Verfahren waren. Von diesen 80 Fällen müssen sich 60 auf drei verschiedene Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts beziehen, wobei mindestens 5 Fälle auf jedes dieser Rechtsgebiete zu entfallen haben.
Allgemeines zum Verwaltungsrecht
Als Recht der Exekutive und der Staatsverwaltung regelt das Verwaltungsrecht die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht. Das Allgemeine Verwaltungsrecht legt die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung fest, während sich das besondere Verwaltungsrecht auf fachspezifische Rechtsregeln spezieller Tätigkeiten der einzelnen Verwaltungsbereiche, wie z.B. dem Baurecht oder dem Straßenverkehrsrecht bezieht.
Grundsätze des Verwaltungsrechts
Auf folgenden drei Grundsätzen basiert das Verwaltungsrecht:
1. Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes, d.h. kein Handeln gegen das Gesetz
2. Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, d.h. kein Handeln ohne das Gesetz
3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. die Verwaltung darf nur so weit in die Rechte der Bürger eingreifen, wie es der Zweck der Maßnahme erfordert.